Die Norddeutsche 03.04.01
Streit um Waldwege in der Bremer Schweiz
Aktionsgemeinschaft berichtet über Probleme mit Grundbesitzern / Forstgesetz wurde novelliert
Von unserem Redakteur
Michael Brandt
Schönebeck/Leuchtenburg. Eine Schulklasse hat es bereits samt Biologie-Lehrerin
erwischt. Die Kinder wurden, das berichtet die Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz,
vom Besitzer aus einem Wald nahe der Schönebecker Aue vertrieben. So war die
geplante Exkursion schnell beendet. Nach Schilderung von Bernhard Bruns ist das kein
Einzelfall. Allerdings vertritt die Aktionsgemeinschaft, bei der Bruns Mitglied ist, auch die
Auffassung, dass sich Spaziergänger nicht ins Bockshorn jagen lassen sollten. Ein Blick
ins entsprechende Gesetzblatt hilft. Wenn die Luft im Frühling lauer wird, mehrt sich die
Zahl der Wanderer und Spaziergänger in der Bremer Schweiz, die am Schloss
Schönebeck beginnt und bis nach Meyenburg reicht.
Immer wieder habe es aber den Aussagen von Bernhard Bruns zu Folge Ärger mit
Grundstückseigentümern gegeben. Ihn selbst hat es auch erst unlängst getroffen.
Bruns wurde von einem Herren aufgefordert, den Wald zu verlassen. Doch der
Wanderfreund weiß es besser. Er sitzt zusammen mit weiteren Fachleuten im Arbeitskreis der Aktionsgemeinschaft, hat vor
einigen Jahren bereits eine Wanderkarte für das Gebiet herausgegeben. ,,Lieber Wanderer! Das neue Waldgesetz öffnet Dir
den Wald!", heißt es darin zum Text von 1978.
Zuletzt wurde das Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst des Landes Niedersachsen (FFOG) 1990 geändert. Schon der
erste Absatz beschäftigt sich mit dem Betreten der freien Landschaft. ,,Jedermann darf den Wald und die übrige freie
Landschaft betreten und sich dort erholen", heißt es. Allerdings gibt es dazu eine Liste mit Einschränkungen. Ausgenommen aus
der generellen Erlaubnis sind zum Beispiel Forstkulturen, Saatflächen oder Anpflanzungen. Selbst Radler, Skiläufer und Reiter
dürfen sich demnach auf Wegen bewegen, die nicht zum öffentlichen Straßennetz gehören. Allen Nutzern gilt, dass sie vom
Gesetzgeber aufgefordert werden, im Wald niemanden zu schädigen, gefährden oder zu belästigen.
Indes können sich auch die Grundbesitzer auf das Gesetz berufen. Zum Beispiel dürfen sie den Zugang zu ihrem Grund und
Boden durch Zäune verhindern oder erschweren, wenn sie Gefahr für Leib und Leben befürchten.
Auch ,,unzumutbare Belästigung", der Schutz von Pflanzen und Tieren oder Brandverhütung können Gründe sein, den Wald für
Gäste dicht zu machen. Allerdings können die Eigentümer nicht willkürlich handeln, sondern müssen sich die Maßnahmen erst
nach Paragraph 6 des Feld- und Forstordnungsgesetzes vom Landkreis genehmigen lassen.
Die Aktionsgemeinschaft hat sich neben der Naherholung vor allem die Ökologie auf die Fahnen geschrieben. Deshalb hat sie
in der alten Karte an die Wanderer appelliert:
,,Bäume, Pflanzen und Tiere bilden eine natürliche Einheit. Freue Dich an diesem Wunder und störe es nicht." Für den
Vorsitzenden der Aktionsgemeinschaft, Peter Krauss, ist das Verhalten der Waldbesitzer deshalb ,,ärgerlich und unverständlich."
Zumal es laut Bernhard Bruns auch keine unüberschaubaren Touristenmassen sind, die sich durch die Bremer Schweiz
bewegen.
Bundeswaldgesetz
Auszug:
§ 14
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und
das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
............
Den vollen Wortlaut finden Sie im Internet unter der Adresse:
http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/BJNR010370975.html
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Auszug:
S e c h s t e r T e i l
Betreten der freien Landschaft
§ 23
Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in
einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine
gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1.
Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2.
Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3.
Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
§ 24
Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von
Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§ 25
Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen
gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der
Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr
genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder
Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht
geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen
auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Den vollen Wortlaut finden Sie im Internet unter der Adresse:
http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p23